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AG Spandau – Az.: 6 C 102/20 – Urteil vom 06.07.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,- sowie weitere € 83,54 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Auf einer Internetplattform bot er einen Van/Minibus des Typs Renault Kangoo (Erstzulassung 05/2011) [...] Weiterlesen
“Gebrauchtwagenkauf – Angabe HU Neu – Beseitigung von „TÜV-Mängeln“”