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Gebrauchtwagenkauf – Angabe HU Neu – Beseitigung von „TÜV-Mängeln“

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AG Spandau – Az.: 6 C 102/20 – Urteil vom 06.07.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 200,- sowie weitere € 83,54 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Auf einer Internetplattform bot er einen Van/Minibus des Typs Renault Kangoo (Erstzulassung 05/2011) zum Verkauf an; unter den „weiteren technischen Daten“ war die Angabe „HU Neu“ enthalten. Der Kläger erwarb von ihm dieses Fahrzeug aufgrund schriftlichen Kaufvertrages vom 5. Januar 2019 zum Preis von € 3.000,-. Am 12. Januar 2019 scheiterte die für diesen Tag vereinbarte Übergabe des Fahrzeugs, weil der Kläger sich weigerte, von dem Beklagten zusätzlich geforderte € 200,- für die angebliche Beseitigung von „TÜV-Mängeln“ zu zahlen. Da der Beklagte weiterhin die Übergabe von diesem Betrag abhängig machte, zahlte der Kläger am 15. Januar 2019, um in den Besitz des Wagens zu kommen. Laut dem Untersuchungsbericht des TÜV Rheinland vom 10. Januar 2019 hatte die Prüfung vom selben Tage keine Mängel ergeben. Der Kläger ließ am 29. Januar 2019 den Renault gegen eine Gebühr von € 65,50 vom Prüfdienst der DEKRA untersuchen. Laut deren Protokoll sollen mehrere reparaturbedürftige Mängel vorhanden sein. Deren Beseitigung soll nach von dem Kläger eingeholten Voranschlägen Kosten in Höhe von insgesamt € 1.733,88 inklusive Mehrwertsteuer erfordern. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Mai 2019 ließ der Kläger den Beklagten zur Erstattung der Kosten des DEKRA-Gutachtens, Rückzahlung der € 200,- sowie Schadensersatz in Höhe von € 632,57 auffordern.

Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2019, 18. Februar 2019 und 11. März 2019 vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert; der Renault Kangoo habe die von der DEKRA festgestellten Mängel; darüber hinaus sei das Fahrgastraumgebläse defekt, was weitere Reparaturkosten von € 696,27 notwendig mache.


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