OLG Koblenz – Az.: 10 U 197/12 und 10 W 412/12 – Beschluss vom 06.12.2012
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Januar 2012 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. September 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme zu dem Hinweis nicht abgegeben. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er nimmt allerdings nur zur erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft, Stellung. Er rügt, dass der Senat in dem Hinweis zu seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung II, 1), c und d nicht Stellung genommen habe. Er erklärt, er bleibe dabei, dass es unzutreffend sei, dass die falsche Beklagte verklagt worden sei. Sowohl zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als auch zu den Kosten des erledigten Teils habe er vortragen lassen, dass es dem angegriffenen Urteil insoweit an einer tragfähigen Begründung mangele. Es liege mithin ohne jeden Zweifel ein Verstoß gegen § 313 Abs. 3 ZPO vor. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die wirklich angeführt werden, folge, dass der Kläger die Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend machen könne. Er könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Senat davon ausgehe, dass der Kläger einen ihm nicht zustehenden Anspruch geltend gemacht haben soll. Der Senat berücksichtige auch nicht ausreichend, dass die Beklagte tatsächlich an den Kläger gezahlt und mithin anerkannt habe, dem Kläger die Rückzahlung des Kaufpre[…]