Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit der Restwertgarantieklausel in einem Auto-Leasing-Vertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Autorechtonline.de

LG Saarbrücken – Az.: 6 S 6/13 – Urteil vom 28.07.2014

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11.07.2013 – 13 C 430/11 (06) – wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem PKW- Leasingvertrag. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss garantierten Rücknahmewert und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Fahrzeugs nach Rücknahme.

Die Parteien schlossen am 24.09.2007 einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug des Typs Peugeot 207 CC Sport 120 VTi mit einer Laufzeit vom 24.09.2007 bis 23.09.2010. Der Vertrag, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 13 ff. d.A. Bezug genommen wird enthielt u.a. auf Seite 1 folgende Regelung:

„Garantierter Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit) von:

inkl. MwSt. von z. Zt.19 % = 11.252,75 EUR

Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der Peugeot Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der Peugeot Bank zu vergüten. Vom jeweiligen Schätzwert sind die Verkaufskosten und etwaige Schätzkosten abzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt Ziffer 8 der folgenden Leasingbedingungen.“

Ziffer 8 Abs.2 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 d.A.) lautet unter anderem wie folgt:

„Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit wird die Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert bei Ablauf der Leasingzeit) und dem tatsächlichen Netto-Händlereinkaufspreis (Schätzwert) des zurückgenommenen Fahrzeuges durch einen sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzt. […]

Ist der Schätzwert geringer als der kalkulierte Rücknahmewert, so hat der Leasingnehmer den entsprechenden Mindestbetrag in voller Höhe an den Leasinggeber zu zahlen.“

In Ziff. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 d.A.) heißt es unter anderem wie folgt:

„Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. […]

Erst nach Einholung der Fes[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv