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Verkaufsanzeige Gebrauchtwagen – „scheckheftgepflegt“ ist Beschaffenheitszusicherung

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AG München, Az.: 191 C 8106/15, Urteil vom 19.06.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.950,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeug Ident. Nr. … sowie weitere 255,85 € zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.950,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug in Anspruch.

Symbolfoto: Von christianthiel.net /Shutterstock.com

Auf Grundlage eines vom Beklagten geschalteten Angebots auf der Internetplattform „m….de“ erwarb die Klägerin am 08.11.2014 das Fahrzeug VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeug-Ident.-Nr. … zu einem Kaufpreis von 1.950,00 EUR. Das Inserat wies zur Beschreibung des Fahrzeuges unter anderem das Jahr der Erstzulassung als 09/1997, die Leistung des Fahrzeuges mit 55 KW und bei der Ausstattung u. a. die Eigenschaft als „scheckheftgepflegt“ aus.

Am 08.11.2014 schlossen die Parteien unter Zuhilfenahme des ADAC Vordrucks für den privaten Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen einen Kaufvertrag, in welchem das Datum der Erstzulassung von 09/1997 auf 09/1996 korrigiert wurde. Unterhalb der Kaufpreisangabe findet sich der Hinweis, dass das Fahrzeug „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ verkauft wird.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug am 13.01.2015 in einer Werkstatt untersuchen. Dabei konnten einzelne Durchrostungen sowie weitere Mängel an dem Fahrzeug festgestellt werden.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2015 wurde der Beklagte zur Mängelbeseitigung bis spätestens 09.02.2015 aufgefordert. Der Beklagte wies dies mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2015 zurück. Mit Schreiben vom 05.03.2015 erklärte die Klägerin daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten dazu auf, bis spätestens 16.03.2015 das Fahrzeug bei ihr abzuholen, Zug um Zug […]


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