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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbau eines Katalysators – Widerrufsrecht und Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung

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AG Lichtenberg – Az.: 21 C 30/12 – Urteil vom 24.10.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.03.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Ulianenko Dmitrii /Shutterstock.com

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, die einen Online-Shop für Kfz-Zubehör- und Ersatzteile betreibt, einen Katalysator für seinen Pkw Mercedes-Benz; der Katalysator sollte nach den Herstellerangaben für den Typ seines Autos passen. Der Kaufpreis betrug inklusive Versandkosten und Montagesatz 386,58 €. Per Email vom 07.02.2012 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Versandbestätigung. Dieser war eine Widerrufsbelehrung, die dem amtlichen Muster entspricht, unter Angabe auch der Widerrufsfolgen beigefügt. Am 09.02.2012 erfolgte die Lieferung der Ware postalisch. Der Kläger ließ den Katalysator von einer Fachwerkstatt in seinen Pkw einbauen. Nach einer kurzen Probefahrt stellte er fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr die gewöhnliche Leistung erbrachte. Unter den Daten des 17.02., 21.02. und 22.02.2012 erklärte er den Widerruf des Vertrages und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Die Ware sandte er am 22.02.2012 zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Mit Schreiben vom 06.03.2012 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass nach Ingebrauchnahme des Katalysators dieser wertlos sei und der Kaufpreis deswegen nicht zurückgezahlt werde, da sie, die Beklagte, mit ihrem Wertersatzanspruch aufrechne.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 386,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 09.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klageforderung sei infolge ihrer Aufrechnung erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-[…]


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