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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Motormängeln

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AG Rheine – Az.: 14 C 264/19 – Urteil vom 03.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.157,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Die Klägerin erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.07.2018 beim Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Opel Corsa 1.2.

Am 12.04.2019 sprang das Fahrzeug nicht mehr an. Der ADAC teilte als Pannenursache mit: „Motor startet nicht bzw. schlecht, KW-Sensor prüfen lassen, Wasser im Öl gleich Motorspülung, Kühlwasser fehlt und Ablagerung im Ausgleichsbehälter“. Die genauen Reparaturkosten konnten in der Werkstatt nicht beziffert werden, da hierfür weitere Untersuchungen notwendig waren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2019 wurde der Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Mangel am Motor zu beseitigen, ohne dass eine Rückmeldung erfolgte. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie begehrt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von 142,12 Euro als Gebrauchsvorteil, da sie mit dem Fahrzeug bereits 7.106 km zurückgelegt hatte.

Die Klägerin behauptet, der Kaufpreis habe 3.300,00 Euro betragen. Im Kaufvertrag stehe nur deshalb ein Kaufpreis von 2.800,00 Euro, da sie für 500,00 Euro ihr Fahrzeug in Zahlung gegeben habe.

Mit dem Fahrzeug habe sie schon nach kurzer Zeit Probleme gehabt. Bereits im Oktober 2018 habe sie einen Ölwechsel machen lassen müssen. Im Dezember 2018 sei der Ölstand wieder so niedrig gewesen, dass ca. 100 – 150 ml Öl hätten nachgekippt werden müssen. Dasselbe sei nochmals im Februar 2019 der Fall gewesen. Im April sei der Wagen nicht mehr angesprungen. Die Mängel hätten bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen.

(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)

Bei der Berechnung der Nutzungsvergütung sei sie von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 25[…]


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