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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neufahrzeugkaufvertrag – Nachlieferung eines typengleichen fabrikneuen Ersatzfahrzeuges

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LG Frankenthal, Az.: 7 O 498/16, Urteil vom 13.07.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 20 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Wellnhofer Designs /Shutterstock.com

Der Kläger hatte mit verbindlicher Bestellung vom 10.01.2013 bei der Beklagten einen Audi A4 Avant Ambition 2.0 TDI bestellt. Die Beklagte hat dieses Fahrzeug am 06.03.2013 ausgeliefert und am gleichen Tag einen Kaufpreis von 42.658,18 € in Rechnung gestellt. Der Kläger hat diese Rechnung ausgeglichen. Das Fahrzeug (Audi Fahrzeuggeneration „B 8“; interne Bezeichnung: „Typ 8k“) ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU5 ausgerüstet. Diese Modellreihe wird seit April 2013 nicht mehr hergestellt und wurde durch die aktuelle Modellreihe mit der internen Bezeichnung „Typ 8w“ abgelöst. Nach Bekanntwerden des sog. „VW-Abgasskandals“ begehrt der Kläger nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion. Das Kraftfahrtbundesamt hatte mit Wirkung vom 11.07.2016 eine technische Lösung zur Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs freigegeben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft. Die Einhaltung der Schadstoffnorm Euro 5 sei vertraglich vereinbart worden. Die hier festgelegten Grenzwerte würden überschritten, so dass der uneingeschränkte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet sei. Ein Sachmangel läge auch vor aufgrund fehlender oder unzureichend vorhandener Eigenschaften, die er aufgrund öffentlicher Äußerungen des Herstellers habe erwarten können. Weil das Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, fehle auch eine übliche Beschaffenheit. Er könne deshalb Nacherfüllung verlangen. Die begehrte Nachlieferung sei der Beklagten weder unmöglich noch sei sein Verlangen unverhältnismäßig. Auf eine Nachbesserungsmöglichkeit brauche er sich nicht verweisen zu lassen; eine solche sei unmöglich bzw. wegen zu befürchtenden Nachteilen unzumutbar. Hinzu käm[…]


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