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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11
Beschluss vom 28.02.2011
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2011 und die darin enthaltene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
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