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Trunkenheitsfahrt – Blutprobenentnahme

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Oberlandesgericht Köln
Az: III-1 RVs 220/10
Beschluss vom 21.12.2010

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt auf die der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die den Feststellung zum Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung ist materiell-rechtlich unvollständig, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hat.
Das Fehlen einer – zumindest knapp gefassten – Darstellung seiner Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidungen vom 18.01.1991 – Ss 630/90 – = wistra 1991, 194; vom 24.03.1994 – Ss 105/94 – = VRS 87, 205; vom 16.10.1998 – Ss 476/98 – = DAR 1999, 88; vom 13.03.2009 – 83 Ss 12/09 – mit weiteren Nachweisen). Ohne die Wiedergabe der Einlassung und ihrer Würdigung im Urteil ist nämlich die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht überprüfbar, weil unklar bleibt, ob der Tatrichter die Erklärung zutreffend erfasst und bewertet hat und ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (Senat a.a.O.; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung v. 06.07.2001 – Ss 270/01 B – = VRS 101, 218; SenE vom 13.03.2009 – 83 Ss 12/09 -).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings ersichtlich nicht vor.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Fo[…]


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