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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trunkenheitsfahrt im Ausland – MPU in Deutschland?

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VG München
Az: M 1 K 09.1830
Urteil vom 11.08.2009

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Dem am … 1954 geborenen Kläger wurde am …. Oktober 2007 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B (samt Unterklassen) erteilt.
Am …. November 2008 gegen 9.15 Uhr wurde der Kläger von Beamten der Polizeiinspektion …, Land Oberösterreich, einer Atemkontrollmessung unterzogen. Festgestellt wurden Werte von 0,7 bzw. 0,72 mg/l. Die Kontrolle wurde durchgeführt, weil der Kläger mit seinem Fahrzeug rechts von der Fahrbahn abgekommen war. Dabei wurden das Fahrzeug, ein Leitpfosten und eine Hecke beschädigt. Vor den Polizeibeamten gab der Kläger an, er habe in Grieskirchen „bei privaten Personen durchgezecht“ und sei gegen 7.00 Uhr mit seinem Wagen verunglückt. Die Bezirkshauptmannschaft … untersagte dem Kläger mit Bescheid vom …. November 2008 für die Dauer von 5 Monaten, von seiner deutschen Fahrerlaubnis in Österreich Gebrauch zu machen. Der Bescheid wurde nach Aktenlage bestandskräftig.
Das Landratsamt … (Landratsamt) forderte den Kläger mit Schreiben vom …. Januar 2009 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis …. Februar 2009 vorzulegen. Das Gutachten solle zu der Frage Auskunft geben, ob trotz der aktenkundigen Tat unter Alkoholeinfluss im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 im Verkehr sicher führen könne. Weiterhin sei dazu Stellung zu nehmen, ob erwartet werden könne, dass der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Als Rechtsgrundlage für die Gutachtensanforderung wurde auf § 2a Abs. 4 StVG Bezug genommen. Aufgrund der Umstände, die zum Verbot der Lenkberechtigung in Österreich geführt hätten, bestehe Anlass zu der Annahme, dass Fahrungeeignetheit bestehe. Da für Fahranfänger gemäß § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot bestehe, sei die


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