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VG München
Az: M 7 K 07.3934
Urteil vom 12.03.2008
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin des Motorrades Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen …….
Am 29. Juni 2007 führte die Verkehrspolizeiinspektion W. auf der Bundesstraße B 11 bei km 62,372 in Richtung K. eine Geschwindigkeitskontrolle betreffend Motorräder durch. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 100 km/h. Um 13:53 Uhr wurde die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h, abzüglich 5 km/h Toleranz, also 146 km/h gemessen. Die Messstelle befand sich noch vor dem Ort K.. Erst nach dem [...] Weiterlesen
“Sicherstellung eines Motorrades wegen Geschwindigkeitsüberschreitung”