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Streupflicht der Gemeinde auf öffentlichen Straßen bei Eisglätte in NRW

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BGH
Az. : III ZR 217/89
Urteil vom 05.07.1990

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Köln wegen Verletzung der Streupflicht Schadensersatz.
Der Pkw des Klägers wurde beschädigt, als dessen Sohn damit am 15. Februar 1985 gegen 13.00 Uhr an einer Ampelkreuzung der Innenstadt nach links abbiegen wollte, das Fahrzeug jedoch infolge Straßenglätte geradeaus gegen ein Hindernis rutschte.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der Hälfte des Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt wegen des Verkehrsunfalls vom 15. Februar 1985 beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
In Nordrhein-Westfalen ist nicht nur die den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegende Pflicht zur (polizeimäßigen, jetzt ordnungsgemäßen) Reinigung der öffentlichen Straßen, wozu die Winterwartung gehört, öffentlich-rechtlich geregelt (§ 1 StrReinG NW; vgl. BGB-RGRK/Kreft § 839 Rn. 112 m.w.Nachw.). Der Landesgesetzgeber hat auch die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen hoheitlich ausgestaltet (§ 9a StrWG NW; vgl. Kreft aaO Rn. 111 m.w.Nachw.). Eine Verletzung dieser Pflichten ist damit grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 – III ZR 78/87 = VersR 1988, 1047 = NZV 1989, 17).
Aus einer etwaigen Verletzung der Straßenbaulast kann dagegen ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden. Zum Inhalt der Straßenbaulast gehören nicht das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte (§ 9 Abs. 3 StrWG NW; § 3 Abs. 3 FStrG; vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1984 – III ZR 34/83 = BGHWarn 1984 Nr. 142 = VersR 1984, 890 m.w.Nachw.). Die aus der Straßenbaulast folgenden […]


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