Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 24.01.2008
Az: 2 Ss OWi 37/08
Vorinstanz: AG Schwelm, Az.: 62 OWi 874 Js 445/07 (66/07)
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 26. Oktober 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens –
an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 250 € verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Das AG hat folgende Feststellungen getroffen und ausgeführt:
„Am 20.02.2007 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Suzuki, amtl. Kennz. XXXXXX, öffentliche Straßen in Schwelm, nämlich die Hattinger Straße. Er hatte zuvor Alkohol getrunken. Der Betroffene führte das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/I.
Die Atemalkoholmessung wurde vorgenommen durch das geeichte Gerät Dräger Evidential.
Der Betroffene führte daher ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/1 oder mehr.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er habe lediglich ein Bier mit Cola in der Nacht getrunken. Er habe Hustenlöser genommen und Schnupfen gehabt, so dass nicht auszuschließen sei, dass das Messergebnis verfälscht worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass jeweils bei der Messung durch etwa in Zahnfleischtaschen verbliebenen Reste der Hustentropfen die Messung verfälscht worden sei. Im Übrigen würde das Messprotokoll nicht bestätigen, dass während des ganzen Vorgangs eine Beamtin anwesend gewesen sei. Das Messergebnis sei daher nicht zu verwerten.
Der Betroffene führte ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/1 oder mehr.[…]