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Trunkenheitsfahrt: Blutentnahme – richterliche Anordnung

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Amtsgericht Berlin Tiergarten
Az: (310 Gs) 3032 Pls 4513/08
Beschluss vom 28.05.2008

In pp. wird gemäß § 111a Abs. 1 StPO dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Bestätigung der Beschlagnahme des dem Beschuldigten vom L. am … unter Listennummer C. erteilten Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Beschuldigte am … gegen 13:00 Uhr in 1. mit dem Kraftfahrzeug Motorrad – sogenanntes QUAD – mit dem polizeilichen Kennzeichen B. am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ zur Zeit der Blutentnahme um 15:55 Uhr und von 1,21 ‰ zur Zeit der Blutentnahme um 16.30 Uhr absolut fahruntauglich war und hierdurch andere Verkehrsteilnehmer und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdete, was er erkennen konnte. Er befuhr mit dem Fahrzeug – Quad – unter anderem die M. rückwärts über eine Distanz von ca. 10 Metern und fuhr gerade zu in eine Baustelle, die sich in der Kreuzung M. befand und ordnungsgemäß gesichert war. Alkoholbedingt absolut fahruntauglich und dadurch in seiner Koordinationsmöglichkeit sowie Motorik deutlich eingeschränkt, gelang es ihm nicht, das Fahrzeug vor dieser Baustelle zu stoppen. Der Beschuldigte fuhr in die Baustellengrube hinein, nachdem er die Absperrung umgefahren und beschädigt hatte. Die Höhe des Fremdschadens betrug ca. 250,00 Euro. Der Beschuldigte ließ sich aus der Baustellengrube hinausziehen und stellte das Quad in der Nähe wieder ab. In Kenntnis des verursachten Fremdschadens entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen zu seiner Person und der Art der Beteiligung an dem Unfall ermöglicht zu haben.

Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholisierung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 142 Abs. 1, 53 StGB.

Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung geboten ist (§ 111a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB). Soweit der Beschuldigte sich auf ausschließlichen Nachtrunk beruft und zudem vortragen lässt, es sei kein Schaden entstanden, er hab[…]


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