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Trunkenheitsfahrt – Anforderungen an standardisiertes Messverfahren

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 376/09
Beschluss vom 25.06.2009

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 03. Februar 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 06. 2009 durch auf Antrag der Generalstaatsanchwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 EUR verurteilt und ihm unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Der 53 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Kraftfahrer. Verkehrsrechtlich ist er bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

Vor dem Juni 2008 war der Betroffene mit der Zeugin T., die in der … Straße in Hagen wohnt, liiert. Aus welchen Gründen auch immer, wollte er am Abend des 31.05.2008 mit ihr Rücksprache halten und fuhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen … gegen 00.00 Uhr des 01.06.2008 in die Bürgerstraße, stellte das Fahrzeug dort mitten auf der Straße ab und läutete an der Klingel zur Wohnung der Zeugin T.. Diese schaute aus dem Fenster ihrer Wohnung und sah den Angeklagten gerade von der Klingel zu seinem Fahrzeug gehen. Sie verließ das Haus um mit dem Betroffenen zu reden, da sie ansonsten Lärm befürchtete, was ihr in der Nachbarschaft peinlich gewesen wäre. Der Betroffene stand hinter seinem PKW, lehnte sich auf das Dach, während er mit der Zeugin sprach. Anschließend fuhr er sein Auto wenige Meter weiter vor die dort befindliche Garageneinfahrt, stelle es ab, und verließ den Ort. Zu dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug auf der Straße abstellte und auch als er es vor die Garageneinfahrt fuhr, hatte er eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,37 mg/l.

Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass ihm dieses nicht bewusst war. Er hätte das jedoch leicht erkennen können und müssen.

Der Betroffene hat die Atemalkoholkonzentration und die Ordn[…]


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