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Trunkenheitsfahrt und Ausfallerscheinungen – Blutprobenentnahme

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Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RVs 104/10
Urteil vom 20.02.2011

In pp.hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 20.02.2011 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold – Strafrichter – zurückverwiesen.

G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 26. August 2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt worden. Ferner wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Zur Sache hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
„Am 02.05.2010 befuhr der Angeklagte mit einem PKW der Marke C, amtliches Kennzeichen……., in fahruntüchtigem Zustand u.a. die M Straße. Die von dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab um 02:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 o/oo. Der Angeklagte hatte zuvor eingewilligt, dass die Blutprobe entnommen wird. Den Führerschein entbehrt der Angeklagte seit dem Tattag.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es:
„Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen F, dem BAK-Gutachten des Labors I vom 04.05.2010, Bl. 8 d.A., dem Protokoll zur Blutentnahme Bl. 4 d.A. und der Einwilligungserklärung des Angeklagten Bl. 3 d.A..
Der Angeklagte lässt sich dahingehend ein, an den Tatabend keine Erinnerung zu haben. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen und habe am nächsten Tag das Fehlen seines Führerscheins bemerkt. Er habe zuvor mit Freunden zusammen zu Hause etwas getrunken.
Diese Einlassung des Angeklagten sieht das Gericht als bloße Schutzbehauptung an. Die Einlassung wird widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. Dieser bestätigte, hinter dem Angeklagten zur Tatzeit hergefahren zu sein.
Man sei dann erst auf den Angeklagten aufmerksam geworden, als dieser auf eine bereits geschlossene Tankstelle in M zu[…]


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