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Trunkenheitsfahrt: Hoher Promillewert lässt auf Vorsatz schließen

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 1 Ss 295/00
Urteil vom 19.04.2001
StA Koblenz 2040 Js 24381/00

In der Strafsache w e g e n Trunkenheit im Verkehr (hier: Revision des Angeklagten) hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Sitzung vom 19. April 2001, für R e c h t erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 21. September 2000 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

G r ü n d e:
I.
Der Strafrichter beim Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Außerdem hat er ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat er eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am 13.5.2000 befuhr der Angeklagte gegen 22.30 Uhr die öffentliche Straßen in N , u.a. die Straße „B „, obwohl er infolge des Genusses erheblicher Mengen Alkohols die um 23.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille – absolut fahruntüchtig war, was ihm auch bekannt und bewusst war. Nach dem Abstellen seines Fahrzeugs vor seinem Haus traf die Polizei ein und ordnete die Entnahme einer Blutprobe an“.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat zwar eingeräumt, am Tattage ab ca. 11.00 Uhr vormittags Alkohol zu sich genommen zu haben, jedoch in Abrede gestellt, nachfolgend seinen PKW im Straßenverkehr geführt zu haben. Die Überzeugung von dessen Täterschaft hat der Strafrichter u.a. aufgrund der Zeugenaussage des Polizeibeamten gewonnen, der den Angeklagten zur angegebenen Zeit aufgrund eines anonymen Hinweises an dessen Wohnsitz angetroffen hatte. Auf Befragen hätte der Angeklagte gegenüber dem Beamten erklärt, mit dem in der geöffneten Garage stehenden PKW gefahren zu sein. Auch im weiteren Verlauf der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere auf der Fahrt zur Blutentnahme hätte der Angeklagte mehrfach geäußert, dass er nichts verbrochen hätte, sondern lediglich mit dem PKW gefahren sei. Auf Vorhalt des Beamten, dass man betrunken nicht fahren dürfe, hätte er sinngemäß erwidert, „es sei doch nichts passiert“. In diesen Äußerungen, so die Urt[…]


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