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Oberlandesgericht Dresden
Az: Ss (Owi) 788/09
Beschluss vom 02.02.2010
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Meissen vom 02. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meißen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Meißen hat den Betroffenen mit gemäß § 72 OWiG ergangenem Beschluss vom 02. Oktober 2009 freigesprochen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. zur 2 Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen nicht nachzuweisen sei. Er habe keine Angaben zur Sache gemacht und auch die Fahrereigenschaft nicht zugestanden. Eine Verwertung des Tatvideos [...] Weiterlesen
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