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Trunkenheitsfahrt: Mit 1,51 Promille zur Polizei wegen nächtlicher Ruhestörung!

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OLG Hamm
Az: 2 Ss 498/02
Beschluss vom 05.08.2002

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten vom 23. April 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 16. April 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm am 5. August 2002 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EURO verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte, gegen den bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts Meinerzhagen am 10. Dezember 1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt worden war, am 16. Oktober 2001 mit seinem PKW. Er beendete die Fahrt auf dem Parkplatz der dort gelegenen Polizeiwache, in die er sich begab, um eine Anzeige wegen nächtlicher Ruhestörung zu erstatten. Dem diensthabenden Beamten, dem Zeugen, fiel Alkoholgeruch in der Atemluft des Angeklagten auf. Er konfrontierte ihn daraufhin mit dem Vorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss und veranlasste eine Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 %o ergab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23. April 2002 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Meinerzhagen – des dortigen Rechtspflegers – eingelegte Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt worden ist.

II.
Die zulässige Revision führt auf die erhobene Sachrüge lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1.
Soweit der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge in der Form der Aufklärungsrüge geltend macht, das Amtsgericht habe die Vernehmung des Polizeibeamten sowie eines weiteren unbenannten Polizeibeamten als Zeugen unterlassen, genügt seine Rüge bereits nicht d[…]


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