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Trunkenheitsfahrt – Aberkennung ausländische Fahrerlaubnis

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VG Würzburg
Az: W 6 S 10.1346
Beschluss vom 13.01.2011

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller war Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE sowie M, L, T. Außerdem verfügt er über einen französischen Führerschein vom 4. Mai 2009, in dem die Führerscheinklassen B1, B, C, BE und CE eingetragen sind. Die deutsche Fahrerlaubnis war dem Kläger am 28. Oktober 2003 neu erteilt worden, nachdem dem Kläger im Jahr 2001 nach einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss mit 2,0 Promille der Führerschein entzogen worden war.
Am 9. April 2008 fiel der Antragsteller erneut im Straßenverkehr in Form einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auf. Die dabei ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 1,92 Promille. Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg (Az. Cs 972 JS 8421/08), rechtskräftig seit 17. März 2009, wegen der Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 1. April 2009 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ab und begründete seinen ordentlichen Wohnsitz in Frankreich. Am 4. Mai 2009 tauschte der Antragsteller seinen deutschen Führerschein in einen französischen Führerschein um. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2010 mit, er sei zwar noch postalisch im Gebiet der Antragsgegnerin erreichbar. Er verwies aber im Übrigen auf die für ihn zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Frankreich. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie für die Überprüfung der Kraftfahreignung zuständig und dass mit dem Umtausch des deutschen in einen f[…]


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