Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss 92/07
Beschluss vom 28.11.2007
In der Strafsache hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 28. November 2007gem. § 349 Abs. 4 stopp einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. August 2007 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Nauen verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 19. April 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von 36 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung gerichtete Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 21. August 2007 verworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2006 um 12.30 Uhr „nach vorangegangenem Alkoholgenuss im fahruntüchtigen Zustand mit einem Fahrrad die Brandenburger Straße aus Richtung Rathausplatz kommend in Richtung Bundesstraße 5 in Nauen, wobei er um seine Fahruntüchtigkeit wusste. Er fuhr dabei in leichten Schlangenlinien, indem er von der Geraden bis zu 1 m auf einer Beobachtungsstrecke von ca. 100 m ca. 10 Schlenker machte. Die Untersuchung der ihm am Tattag um 13.10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille.“ Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision des Angeklagten hat – vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam.
Das Berufungsurteil unterliegt in vollem Umfange der Nachprüfung durch den Senat. Der Angeklagte konnte seine Revision nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken. Eine solche – grundsätzlich zwar zulässige (vgl. BGHSt 29, 359; 33, 59) – prozessuale Maßnahme kommt u.a. dann nicht in Betracht, wenn das angefochtene Urteil keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zur (verminderten[…]