Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11
Beschluss vom 28.02.2011
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2011 und die darin enthaltene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis im Jahr 1999 entzogen wurde, wendet sich gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot, nichterlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Er hatte am 21. Mai 2009 unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 2,57 Promille) mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Prenzlau den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Januar 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2010 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen beizubringen. Nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, untersagte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. November 2010, nichterlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11. Januar 2011 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobe[…]