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Trunkenheitsfahrt: absehen vom Fahrverbot bei außergewöhnlichen Umständen?

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 316/02
Beschluss vom 03.06.2002

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 17. Januar 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16. Januar 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 06. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene „wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/L oder mehr im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 250,00 EURO verurteilt“ und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie u.a. geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Messung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes 7110 Evidential zutreffend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch – vorläufig – Erfolg.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „Die Betroffene, die keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister hat und als Ärztin über ein geregeltes Einkommen verfügt, befuhr am 05.09.2000 gegen 01.00 Uhr mit dem Pkw VW, in Bochum die Ustraße. Bei einer Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten S. und K. fest, daß die Betroffene Alkohol zu sich genommen hatte. Ein Alkoholvortest ergab einen Wert von 0,53 mg/L, so daß die Betroffene zur Polizeihauptwache PI Mitte in Bochum verbracht wurde, wo mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, das im April 2000 geeicht worden war und bis Oktober 2000 geeicht war und über die innerstaatliche Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt Braunschweig verfügte, nach Belehrung der Betroffenen über die Freiwilligkeit der Messung unter Benutzung dieses Atemalkoholmeßgerätes eine Atemalkoholmessung durch den Polizeibeamten F., der im Jahr 1999 an einer Schulung zur Benutzung des Gerätes teilgenommen hatte, durchgeführt wurde.

Die Betroffene hatte zuletzt vor V[…]


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