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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 244/20 – Beschluss vom 29.06.2020
Der Antrag wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170) vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig (I.), wäre aber auch unbegründet (II.).
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, [...] Weiterlesen
“Infektionsschutzrechtliche Verordnung: Vorläufiger Rechtsschutz”