Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – Wirksamkeit einer Preisangleichungsklausel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 18 U 6/11 – Urteil vom 20.04.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2.2.2011 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Mitgläubiger € 1.341,99 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz hieraus für den Zeitraum vom 19.2.1993 bis zum 31.12.1998 sowie Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.1.1999 bis zum 29.3.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten haben die Kläger je 27,5% und die Beklagte zu 1. 45% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger hat die Beklagte zu 1. 45% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger je 18,75% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um das Bestehen von Nachzahlungsansprüchen aus einem Grundstückskaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom …1.1993 (Anlage K 1, Bl. 13 ff d.A.) verkauften die Kläger an die …gesellschaft mbH (nachfolgend: A GmbH) 1.346 qm Ackerland; Grundbuch des AG Offenbach, Gemarkung …, Band …, Blatt …, Flur …, Flurstück ….

Der Boden wurde zum Preis von DM 75,-/qm veräußert (insgesamt, incl. einer Entschädigung für Obstbäume von DM 874,-, DM 101.824,-). Dem Kauf lag eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Stadt … zu Grunde, die bereits im Jahre 1973 durch das Land verordnet worden war. Soweit die damals gemäß § 54 III Städtebauförderungsgesetz (heute § 166 III BauGB) erwerbspflichtige Stadt … nicht Enteignungsverfahren durchgeführt hatte, war die die A GmbH mit der Ausübung der Erwerbspflicht beauftragt worden. Sie schloss mit den Eigentümern notarielle Verträge, die in einer Preisangleichungsklausel unter anderem auf die gerichtliche Klärung der Entschädigungshöhe in den Enteignungsverfahren Bezug nahmen. Wörtlich heißt es in der Preisangleichungsklausel des Vertrags vom …1.1993 (Bl. 20 f d.A.) unter anderem:

„1. …führt die Überprüfung der Entschädigung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv