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Dienstliche Beurteilung durch voreingenommenen Vorgesetzten

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VG Augsburg – Az.: Au 2 K 11.785 – Urteil vom 29.03.2012

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 und des Widerspruchbescheids vom 3. Mai 2011 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1957 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten. Er war vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2008 bei der ehemaligen Polizeidirektion … als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes (Waffen- und Geräte) tätig. Bedingt durch die Polizeireform wird er seit 1. Juni 2008 im Sachgebiet „Einsatztechnik“ des Polizeipräsidiums … eingesetzt.

Der Kläger wurde am 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 periodisch dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil von 12 Punkten. Sie wurde ihm am 11. August 2009 eröffnet.

Die ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 11 erfolgte vorhergehende periodische dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2006 lautete ebenfalls auf 12 Punkte.

Mit Schreiben vom 20. April 2010 erhob der Kläger Einwendungen und für den Fall deren Zurückweisung Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Während des Beurteilungszeitraums seien seine dienstlichen Leistungen nie kritisiert, sondern ausschließlich gelobt worden. Im Jahr 2007 habe er wegen seiner außerordentlichen Leistungen eine Prämie in Höhe von 500,– EUR erhalten. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er sich als stellvertretender Sachbereichsleiter engagiert und eigenverantwortlich eingebracht habe. Ihm dränge sich jedoch der Eindruck auf, dass die gegen ihn geführten Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren in die dienstliche Beurteilung eingeflossen seien, obwohl beide Verfahren folgenlos eingestellt worden seien.

Die Einwendungen wurden mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 den Erlass eines Widerspruchsbescheides angemahnt und vorsorglich (erneut) Widerspruch erhoben hatte[…]


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