BGH – Az.: V ZR 61/19 – Urteil vom 20.03.2020
Die Revision gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 2017 verkauften die Beklagten an die Klägerin ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 350.000 €. In § 4 Nr. 1 des Vertrages heißt es:
„Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit über mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 02.05.2017.“
Mit Schreiben vom 5. April 2017 kündigte der Versicherer die von den Beklagten unterhaltene Wohngebäudeversicherung mit Wirkung zum 10. Mai 2017. Hierüber informierten die Beklagten die Klägerin nicht. Die Übergabe der Immobilie an die Klägerin erfolgte am 11. April 2017. Nach Darstellung der Klägerin erlitt das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters am 22. Juni 2017 einen Schaden, dessen Beseitigung Kosten von 38.386,65 € verursacht.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen, die Feststellung der Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung der Beklagten im Reparaturfalle und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt hat, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sie sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin mangels Pflichtverletzung der Beklagten aus. Diese seien nicht gemäß § 4 des Vertrages verpflichtet gewesen, über den Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie hinaus für Versicherungsschutz zu sorgen. Mit der Übergabe seien nämlich Gefahr und Lasten der Immobilie auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagten hätten der Klägerin auch den Eintritt in von ihnen unterhaltene Versicherungsverhältnisse nicht ermöglichen müssen. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus § 4 des Kaufvertrages noch aus den §§ 95 ff. VVG. Eine allgemeine Pflicht, den Versicherungsschutz im Interesse des Erwerbers aufrechtzuerhalten, bestehe nicht. Es könne deshalb offen bleiben, ob das Bestehen einer Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üb[…]