Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Globalzession – Erstreckung auf später durch Prozessvergleich titulierte Zahlungsforderungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 2 U 14/12 – Beschluss vom 13.03.2012

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Zivilkammer – vom 24. Januar 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13. April 2012 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Gründe
I.

Durch Beschluss vom 18.12.2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin hatte mit Vertrag vom 24.10.2007 zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin derselben alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten, die „aus der Geschäftstätigkeit des Zedenten entstanden sind oder hieraus künftig entstehen“. Wegen im Jahr 2009 durchgeführter Heizungs- und Sanitärarbeiten führte die Schuldnerin einen Rechtsstreit mit ihrer Auftraggeberin, der F. GmbH, in welchem sie Werklohnansprüche einklagte. Dieser Streit endete am 10.02.2011 mit einem vor dem Hanseatischen OLG in Bremen geschlossenen Vergleich (1 U 61/10). Darin verpflichtete sich die dortige Beklagte, an den – inzwischen als Insolvenzverwalter bestellten – dortigen Kläger und Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits € 15.000,00 nebst Zinsen zu zahlen; mit der Zahlung dieser Summe waren alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien jenes Rechtsstreits erledigt.

Die Klägerin forderte sodann mit Schreiben vom 14.02.2011 vom Beklagten Zahlung von € 15.000,000 abzüglich Massekosten von € 1.350,00. Diese Forderung ist Gegenstand der Klage. Der Beklagte hat die Zahlung unter Hinweis auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 140 InsO und sowie auf seine Auffassung, wonach die Vergleichsforderung nicht der Globalzession unterfalle, verweigert.

Das Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat der Klage mit Urteil vom 24.01.2012 bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, der in Abrede stellt, dass die Vergleichsforderung von der Globalzession der Schuldnerin erfasst werde.

II.

Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und es ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv