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Wiedereinsetzung – Vorkehrungen einer Privatperson bei längerer Abwesenheit

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LG Osnabrück – Az.: 2 S 531/11 – Urteil vom 07.03.2012

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 28.11.2011 wird aufgehoben.

2. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 07.09.2011, 11-1472399-0-4, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

3. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 07.09.2011 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 einstweilen eingestellt.

4. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Entscheidung über den Einspruch an das Amtsgericht Meppen zurückverwiesen.

5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung des Amtsgerichtsvorbehalten.
Gründe
I.

Der Kläger erwirkte am 07.09.2011 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegen den Beklagten, nachdem zuvor dem Beklagten am 23.08.2011 der Mahnbescheid durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden war. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 09.09.2011 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt.

Der Beklagte legte am 03.11.2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren.

Der Beklagte hat hierzu geltend gemacht, dass er von Beruf Kapitän sei. Er habe sich vom 16.07.2011 bis 21.10.2011 für seinen Arbeitgeber, die Reederei Transeste Schifffahrt GmbH mit dem Seeschiff „Ulf Ritscher“ auf hoher See befunden. Erst nach seiner Rückkehr, am Samstag, den 22.10.2011 habe er den Vollstreckungsbescheid vorgefunden.

Das Amtsgericht Meppen hat mit Beschluss vom 28.11.2011 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte es unterlassen habe, für die Zeit seiner Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass ihn Zustellungen erreichen. Hierzu sei der Beklagte aber verpflichtet gewesen.

Gegen den Beschluss hat der Beklagte am 08.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten war nach dem Meistbegünstigungsprinzip als Berufung auszulegen.

Das Amtsgericht Meppen hätte gem. § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Urteil und nicht durch Beschluss entscheiden müssen. Nach § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und auf die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Dies gilt auch dan[…]


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