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Rechtsanwälte Kotz GbR

Coronabedingte Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport gelten weiterhin.

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OVG NRW – Az.: 13 B 617/20.NE – Beschluss vom 10.06.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der in einer nordrhein-westfälischen Kommune lebende Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassene Regelungen zum Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Breiten- und Freizeitsport.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a) trifft insoweit die folgende Regelung:

§ 9

Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(3) Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschaue[…]


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