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Corona-Pandemie – Mund-Nase-Bedeckung – notwendige Schutzmaßnahme

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1337 – Beschluss vom 19.06.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller das Ziel, den Vollzug der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304) einstweilen auszusetzen, soweit er durch § 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a), Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3, § 13 Abs. 4 Satz 2 5. BayIfSMV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verpflichtet wird.

1. Der Antragsgegner hat am 29. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache streitgegenständliche Verordnung erlassen, die am 30. Mai 2020 in Kraft getreten ist (§ 23 Satz 1 5. BayIfSMV) und zuletzt – jedoch nicht in den hier streitgegenständlichen Vorschriften – geändert wurde durch die Verordnungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 334) und vom 16. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 338).

Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com

2. Der in Bayern lebende Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am selben Tag, einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die o.g. Bestimmungen zum Tragen einer MNB beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, durch die angegriffenen Normen in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu werden. Er sei gezwungen, wider besseres Wissen entweder eine MNB beim Besuch von Geschäften des Einzelhandels und bei der Benutzung des ÖPNV zu tragen oder auf solche Aktivitäten zu verzichten. Außerdem sei er durch die Maskenpflicht der gesteigerten Gefahr ausgesetzt, sich wegen des im öffentlichen Raum unvermeidbaren unsachgemäßen Gebrauchs der Masken im Wege einer indirekten Kontaktübertragung zu infizieren. Die Maßgabe aller entscheidenden Institutionen wie z.B. des Robert-Koch-Instituts (RKI), dass die Maskenpflicht nur unter Beachtung besonderer Hygienemaßnahmen empfohlen werden kö[…]


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