OLG Karlsruhe – Az.: 13 W 13/12 – Beschluss vom 08.03.2012
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.12.2011 – 3 O 376/10 – abgeändert und die Ablehnung der Sachverständigen Dr. K. für begründet erklärt.
2. Der Beschwerdewert wird auf 32.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger Schadensersatz von der Beklagten, die Hüftprothesen vertreibt. Der Kläger behauptet, aufgrund einer Fehlkonstruktion des implantierten Hüftgelenks sei es zu einem Metallabrieb gekommen und die Schaft- und Prothesenlockerung sei Folge dieses Abriebs. Gegen die Beklagte sind wegen gleichartiger Sachverhalte weitere Verfahren beim Landgericht Freiburg anhängig, in denen ebenfalls Dr. K. zum Sachverständigen bestellt wurde. In zwei weiteren Verfahren wurde der Sachverständige ebenfalls abgelehnt und nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen für die technische Begutachtung wirft vorliegend wegen der Verbindungen der in Betracht kommenden Fachleute zu Firmen aus dem Unternehmensverbund der Beklagten besondere Probleme auf. Der Kläger hat für das technische Gutachten Dr. Ing. Ulrich H., durch die Industrie- und Handelskammer N. bestellter Sachverständiger für chirurgisch-invasive Implantate und deren Werkstoffe, vorgeschlagen (AS. 127). Die Beklagte hat für das technische Gutachten als deutschsprachigen Fachmann Prof. Dr. M. vorgeschlagen, und dazu bemerkt, dass die Streitverkündete in den Parallelverfahren ihn bereits als Parteigutachter verpflichtet und eingesetzt habe. Außerdem schlägt die Beklagte englischsprachige Fachleute vor (siehe AS. 167). Sie tritt dem Vorschlag, Dr. H. als Sachverständigen zu bestellen, entgegen. Im Übrigen nennt sie weitere Fachleute mit Dr. Ing. Stefano Mi. und Dipl. Ing. Dr. Georg R.
Mit Beschluss vom 29.11.2011 (AS. 361) hat das Landgericht Beweisbeschluss erlassen und mit der Erstattung des Gutachtens Dr. K. beauftragt. Es hat ausgeführt, an der fachlichen Kompetenz dieses Sachverständigen sei nicht zu zweifeln. Die vom Sachverständigen beschriebenen Kontakte zur Z. GmbH, W.. Schweiz, und die von dieser zur Verfügung gestellten Fördermittel würden sich in einem Rahmen bewegen, der noch nicht auf eine Abhängigkeit oder starke Verbundenheit des Sachverständigen zur Beklagten und damit auf eine Voreingenommenheit aus der Sicht einer objektiven Partei schließen ließen (unter Hinweis auf BGH Beschluss vom […]