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Richterablehnung wegen Befangenheit

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Verfahrensdauer und Prozessleitung als Befangenheitsgrund
OLG Brandenburg – Az.: 1 W 5/12 – Beschluss vom 23.03.2012

Auf die sofortige Beschwerde Klägers vom 13. Februar 2012 wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2011 – 1 O 32/05 – aufgehoben.

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht … wird für begründet erklärt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO). Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, da objektive Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtwürdigung vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, ohne dass rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden vorliegen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.). Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Richter selbst für befangen hält. In Zweifelsfällen ist im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht seiner Zurückweisung zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdnr. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 42 Rdnr. 12 f.).

Die gebotene Würdigung der Gesamtumstände gibt hier nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Maßnahmen zur Verfahrensleitung in ihrer Gesamtschau sowie die bisherige Dauer des Verfahrens sind objektive Gründe im o. g. Sinne, nicht dagegen die Rechtsauffassung des Richters.

Die Verfahrensdauer des seit dem 05.04.2005 rechtshängigen Prozesses ist ein nachvollziehbarer Anlass für die Besorgnis des in eigener Sache auftretenden Klägers. Dazu gehört die Leitung des Verfahrens zwischen der Übersendung des Gutachtens am 27.04.2006 an die Parteien und dem Beweisbeschluss vom 18.12.2006. Die Parteien hatten zuvor bis 12.09.2006 Stellung genommen, erst am 18.12.2006 erging jedoch ein weiterer Beweisbeschluss. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind zwar nicht 8 Monate ohne eine Tätigkeitwerden des Richters bis zu[…]


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