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Rechtswidrigkeit der Entlassung eines Beamten – Fürsorgepflichtverstoß des Dienstherrn

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 B 2138/11 – Beschluss vom 09.03.2012

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2011 – 9 L 2202/11.F – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.334,75 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu Recht stattgegeben.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Entlassungsbescheids vom 16. Juni 2011 überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Entlassungsbescheid der Deutschen Bundesbank vom 16. Juni 2011 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig; seine Vollziehung ist deshalb nicht eilbedürftig.

Aufgrund der gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Bedenken kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht gewährt hat, wobei eine über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Überprüfung dem Senat verwehrt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Entlassung des Antragstellers unter anderem deshalb offensichtlich rechtswidrig ist, weil die Entlassung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) verletzt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 10, 3. Absatz bis Seite 13, 4. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug, allerdings mit der Einschränkung, dass bereits aufgrund der vom Antragsteller eingeräumten Pflichtverletzungen im Disziplinarverfahren durchaus seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 22. Juni 1951 – O.S. 28/51 – (DVBl. 1951, 738 ff.) entschieden, dass bei Vorliegen ganz besonderer Umstände durch die Annahme eines Entlassungsantrags die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt werden kann,[…]


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