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Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 – Wellnesseinrichtungen

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VG Regensburg – Az: RN 14 E 20.963 – Beschluss vom 12.06.2020

I. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 5 i.V.m. § 14 Satz 1 der 5. BayIfSMV der Öffnung und dem Betrieb des Innenschwimmbeckens des Hotels der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die Anforderungen des § 9 Abs. 6 und 9 der 5. BayIfSMV eingehalten werden.

II. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 11 Abs. 5 i.V.m. § 14 Satz 2 der 5. BayIfSMV der Öffnung und dem Betrieb der Sauna im Außenbereich und der Sauna im Gebäudeinneren des Hotels der Antragstellerin nicht entgegensteht, sofern die Anforderungen des § 9 Abs. 6 und 9 der 5. BayIfSMV eingehalten werden.

III. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

IV. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen.

V. Der Streitwert wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Öffnung von Wellnesseinrichtungen wie dem Außen- und Innenschwimmbecken, der Sauna, dem Dampfbad, der Infrarotkabine und darüber hinaus die Entgegennahme von Gruppenreservierungen im Gastronomiebereich der Antragstellerin der 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) nicht entgegensteht.

Symbolfoto:Von GoodIdeas /Shutterstock.com

Die Antragstellerin betreibt das Hotel… mit 53 Zimmern in B… im Urlaubsgebiet Bayerischer Wald. Zum Angebot des Hotels gehören Gemeinschaftsflächen, wie Liegeflächen oder Ruheräume, Kosmetikbehandlungen, Gastronomie sowie Wellnesseinrichtungen. Mit Ausnahme der Wellnesseinrichtungen wie Schwimmbecken, Sauna und sonstigen Wellnesseinrichtungen des Hotels, sei der Betrieb des Hotels wieder aufgenommen worden. Das Hotel werde nahezu ausschließlich zu touristischen Zwecken, unter anderem für Hochzeiten, Geburtstage und weitere Feierlichkeiten genutzt. Ein Teil der Gäste, die an den Gruppenveranstaltungen teilnehmen, würden auch im Hotel übernachten. Das Hotel der Antragstellerin war in der Zeit vom 17.3.2020 bis einschließlich 29.5.2020 vollständig geschlossen, da das Hotel nicht von Geschäftsreisenden […]


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