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Normenkontrolle infektionsschutzrechtliche Verordnung – Schließung von Diskotheken und Clubs

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OVG Lüneburg – Az.: 13 KN 183/20 – Beschluss vom 24.06.2020

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Normenkontrollverfahren wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Symbolfoto: Von Maksym Fesenko/Shutterstock.com

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der beabsichtigten Normenkontrolle kommt nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 – 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 – juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

Der Normenkontrollantrag wäre bereits unzulässig, da es dem Antragsteller an der sog. Postulationsfähigkeit (zureichenden Vertretung) mangelt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, mithin auch für einen Normenkontrollantrag. Als Bevollmächtigte sind nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Diesem Vertretungserfordernis genügt der vom Antragsteller persönlich eingereichte Antragsentwurf nicht. Der Antragsteller hat keinen Prozessbevollmächtigten benannt, der ihn im Normenkontrollverfahren vertreten soll, und auch dessen Beiordnung nicht beantragt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO sind wed[…]


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