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BGH
Az: VIII ZR 133/10
Urteil vom 30.03.2011
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in …. . Die Klägerin hatte mit der Nebenkostenabrechnung für 2005 die Vorauszahlungen für die [...] Weiterlesen
“Betriebskostenabrechnung – Ausnahme bei Abrechnungsfrist”