Landgericht Berlin
Az: 65 S 121/09
Urteil vom 06.10.2009
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 26. Januar 2009 – 22 C 85/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 an die Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist teilweise begründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i. V. m. Artt. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG in Höhe von insgesamt 500,00 Euro, gegen die Beklagte zu 1) in Verbindung mit § 831 Abs.1 BGB.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts den von der Rechtsprechung zu § 847 BGB entwickelten Grundsätzen folgend auch nach Streichung des § 847 BGB eine Geldentschädigung auslösen, obwohl Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in die Aufzählung des § 253 Abs. 2 BGB aufgenommen wurden (vgl. BT-Ds. 14/7752 S. 24f.).