Amtsgericht Lüneburg
Az.: 11 C 349/00
Verkündet am: 14.02.2001
Berufungsurteil des LG Lüneburg
In dem Rechtsstreit wegen Zahlung und Feststellung hat das Amtsgericht Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2001 für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für den Feststellungsantrag wird festgesetzt auf 600,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Vergütung für die Erbringung von Betreuungsleistungen.
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 09.09.1997 in der Seniorenwohnanlage XXX eine Seniorenwohnung. Zugleich bestätigten sie, dass ihnen bekannt sei, dass ein Betreuungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen werden muss. Am 02.11.1997 schlossen dann die Beklagten mit dem Kläger einen Betreuungsvertrag ab. Nach den Bestimmungen des Betreuungsvertrages ist dieser für die Bewohner und den Kläger lediglich kündbar, wenn zugleich das Wohnraummietverhältnis bezüglich der gemieteten Wohnung gekündigt wird. Weiter ist dort bestimmt, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten bis zum Ende des Monats gekündigt wird, in dem sein Mietvertrag für die Wohnung endet. In dem Vertrag hat sich der Kläger zur Bereitstellung bestimmter Grundleistungen bereit erklärt. Er hält insoweit ein Hausnotrofsystem vor und verpflichtet sich, gelegentlich Unterstützungsleistungen durch Zivildienstleistende, Hilfestellung bei kurzer Erkrankung, Beratung in sozialen Angelegenheiten usw. im Bedarfsfalle zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betreuungsvertrag, Bl. 4, 5 d. A., Bezug genommen. Als Gegenleistung war vereinbart, dass die Beklagten monatlich 150,00 DM an den Kläger bezahlen. Mit Schreiben vom 01.10.1999 haben die Beklagten den Betreuungsvertrag ohne vorherige Kündigung ihres Mietvertrages gegenüber dem Kläger mit Wirkung zum 31.12.99 gekündigt. Seitdem zahlen sie das vereinbarte Entgelt von 150,00 DM monatlich nicht mehr. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage den rückständigen Betrag[…]