BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 103/06
Urteil vom 20.09.2006
Vorinstanzen:
AG Gießen, Az.: 45 MC 836/05, Urteil vom 04.01.2006
LG Gießen, Az.: 1 S 45/06, Urteil vom 22.03.2006
Leitsatz:
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 9. August 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 1. Zivilkammer – vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten waren aufgrund eines Mietvertrags vom 11. Juni 2002 mit der Rechtsvorgängerin des Klägers ab dem 1. September 2002 Mieter einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage in A. . Das Haus ist mit einem Aufzug ausgestattet. Ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller oder Dachboden gehörte nicht zum Mietobjekt der Beklagten.
Nr. 3.2 des Mietvertrags lautet:
„Neben der Miete werden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung erhoben.
Die von dieser Vorauszahlung erfassten Betriebskosten sind in der Anlage ‚Betriebskostenaufstellung‘ enthalten, welche wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Die monatliche Vorauszahlung beträgt danach z.Zt. insgesamt EUR 75,-.“
In der Anlage heißt es unter der Überschrift Betriebskostenaufstellung:
„Die in Punkt 3.2 des Mietvertrags vom 11.06.02 ausgewiesene monatliche Betriebskostenvorauszahlung setzt sich zur Zeit aus folgenden Positionen zusammen:
…
4. Aufzug/Aufzüge
…“
Der Kläger hat von den Beklagten für das Jahr 2004 eine Nebenkostennachzahlung verlangt, in der ein anteiliger, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegter Betrag von 141,37 € für[…]