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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufzugskosten – Umlage auf Mieter per Mietvertrag

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 128/08
Urteil vom 08.04.2009
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Az.: 223 C 328/06, Urteil vom 01.03.2007
LG Berlin, Az.: 65 S 111/07, Urteil vom 11.03.2008

Leitsätze:
Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557).

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2009 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist seit 1991 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in B. . Der Formularmietvertrag der Parteien enthält folgende Regelungen:
㤠3 Miete und Nebenkosten

2. Nebenkosten (z. B. Heizkostenvorschuss)
Betriebskostenvorschuß gem. § 27 der II. BVO zur Zeit 95,– DM
Heizkostenvorauszahlung zur Zeit 140,– DM

§ 4 Zahlung der Miete und der Nebenkosten

2. Die Nebenkosten für ______ werden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben und sind jährlich nach dem Stichtag vom ______ eines jeden Jahres mit dem Mieter abzurechnen. …
… – 3 –
§ 6 Benutzung der Aufzugsanlagen und Treppenhausreinigung
1. Der Mieter ist berechtigt, vorhandene Aufzugsanlagen mitzubenutzen. …“
Die Wohnung der Beklagten befindet sich im 4. Obergeschoss des hinteren Quergebäudes des Anwesens, das aus einem Vorderhaus, zwei Seitenflügeln und diesem Quergebäude best[…]


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