OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.:10 U 160/97
Verkündet am 23. März 2000
LG Düsseldorf – Az.: 6 O 98/97
IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSSURTEIL
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 22. Juli 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit hierüber nicht bereits durch das Teilurteil des Senats vom 26. August 1998 entschieden worden ist, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 41.836,55 DM zuzüglich 7,5 % Zinsen aus 6.072,06 DM seit dem 5.2.1997, aus 5.207,20 DM seit dem 5.3.1997, aus je 1.838,33 DM seit dem 5.4., 5.5. und 5.6.1997, aus 1.577,90 DM seit dem 5.7.1997, aus je 1.453,89 DM seit dem 5.8., 5.9., 6.10. und 5.11.1997, aus 1.757,72 DM seit dem 5.12.1997 und aus je 2.222,78 DM seit dem 5.1., 5.2., 5.3. und 5.4.1998 sowie weitere 4 % Zinsen aus 7.000 DM seit dem 29.4.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, in Höhe von 392,17 DM als derzeit unbegründet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 4 %, die Beklagte zu 96 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 12 %, die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten nach Erlass des Teil(-Räumungs-)urteils vom 8.7.1998 noch über die einen titulierten Betrag von 9.207,10 DM nebst 7,5 % Zinsen übersteigenden Mietzins- und Zinsansprüche der Kläger für die Monate 1-4/1997 zuzüglich eines Kautionsbetrages von 7.000 DM nebst 9,5 % Zinsen sowie über die im Wege der selbständigen Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Nutzungsentschädigungsansprüche für die Monate 5/1997 4/1998 über insgesamt 26.579,91 DM und einen Saldo aus der Nebenkostenabrechnung 1996 in Höhe von 392,17 DM.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in Höhe von 3.378,87 DM, hinsichtlich des 7,5 % übersteigenden Zinsanspruchs sowie […]