OLG Düsseldorf
Az: I-24 U 85/05
Urteil vom 21.06.2006
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. April 2004 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 10.000 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2003 und
2. 2.300,81 EUR nebst 12 % Zinsen ab 19. September 2003 sowie weitere 4.601,63 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 6. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Landgericht hat ihre Klage auf Zahlung von Mietzinsen und Kaution zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe das Mietverhältnis wirksam fristgerecht gekündigt.
1.
Der Senat folgt dem Landgericht nicht in der Wertung, dass der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zumutbar gewesen sei, weil hier eine erhebliche Treupflichtverletzung der Vermieterin vorgelegen habe. Das Landgericht hat diese Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter (nachfolgend Ehemann genannt) die Beklagte nicht ausdrücklich über die Vorvermietungen und deren Dauer aufgeklärt (a) und behauptet habe, das Hotel sei erst seit einer Woche geschlossen (b).
a)
Eine Verpflichtung des Vermieters zur ungefragten Aufklärung über negative Umstände besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht, d.h. nur in außergewöhnlichen Fallgestaltungen (vgl. BGH WM 1981, 1224). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle wurde ein ungefragter Hinweis über anderweitig vereinbarten Konkurrenzschutz verneint, also für einen Sachverhalt, der eher krasser lag als der hier zu beurteilende. Der Erwägung des BGH, es sei Sache des Mieters, Erkundigungen einzuziehen, kommt auch hier entscheidende Bedeutung zu.
aa)
So hätte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann selbst zu Vormietern befragen können. Sie hätte aber entsprechende Erkundigungen hierzu auch im Umfeld einholen können,[…]