AG München
Az.: 411 C 25348/12
Urteil vom 07.02.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500,00 abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Appartements inâ¦..
Mit Mietvertrag vom 03.07.1985 hat der Beklagte damals von der â¦â¦ Baubetreuungs GmbH das Appartement â¦â¦in der â¦â¦angemietet. Mittlerweile ist Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung die Klägerin.
Im streitgegenständlichen Anwesen ist neben den Appartements auch ein Hotelbetrieb untergebracht.
Mit Schreiben vom 17.09.2012 hat die Klägerin das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten fristlos gekündigt.
Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und dem Personal/der Hoteldirektion des â¦â¦gekommen sei. Als Beispiel wurden Vorfälle vom 26.08.2012 mit dem Sohn von â¦â¦vom 28.08.2012 mit dem Geschäftsführer der Hausverwaltung, â¦..und vom 30.08.2012 mit dem Hausmeister Herrn â¦â¦.angeführt.
AuÃerdem wurde die Kündigung darauf gestützt, dass trotz schriftlicher Abmahnung vom 27.08.2012 das Besichtigungsrecht der Klagepartei nicht gewährt worden sei.
Die Klägerin trägt vor, dass die Klage aus folgenden Gründen zuzusprechen sei:
Die fristlose Kündigung sei berechtigt, da es der Klägerin nicht zumutbar sei, den Mietvertrag mit dem Beklagten fortzusetzen, nachdem dieser permanent den Hausfrieden störe.
So habe der Beklagte in der Wohnanlage das Hauspersonal und den Verwalter beleidigt, vor anderen Hausgästen als Lügner beschimpft und vom Hausmeister gegenüber Dritten lautstark behauptet habe, der Hausmeister wäre ein Spitzel und ein Geheimpolizist.
Am 26.08.2012 habe er zum Stiefsohn der KlÃ[…]