Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 137/09
Urteil vom 13.01.2010
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Dezember 2009 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. April 2009 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Klägerin in W. . Im Mietvertrag ist in § 3 zur Tragung der Betriebskosten bestimmt:
„Neben der Miete für den Wohnraum und den Stellplatz/die Garage werden Betriebs- und Heizkosten im Sinne des § 27 II. Berechnungsverordnung umgelegt und hierfür monatliche Vorauszahlungen erhoben (die Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV sind als Anlage beigefügt):
Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung …
als Vorauszahlung: 250 DM
Heizkosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung (II. BV)
als Vorauszahlung: 110 DM“
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Jahr 2006 ab; danach haben die Beklagten 583,29 EUR (44,50 EUR Heizkosten sowie 538,79 EUR Betriebskosten) nachzuzahlen.
Die Klägerin hat Zahlung von 583,29 EUR nebst Zinsen, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 EUR sowie die Feststellung begehrt, dass die Klägerin zur Erhebung „angemessener Vorauszahlungen“ für die Heiz- und Betriebskosten berechtigt ist.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Amtsgerichts bezüglich des Feststellungsausspruchs dahin geändert, dass die Klägerin zur Erhebung von „Vorauszahlungen“ berechtigt ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage insgesamt. Mit der Anschlussrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils bezüglich des Fest[…]