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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – begründete Einwendungen und Zahlungsverzug

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OLG Brandenburg
Az.: 3 U 67/11
Urteil vom 22.08.2012

Gründe
I.
Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Pachtvertrag mit wechselseitigen Klage – und Widerklageanträgen.
Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens ist der vom Beklagten widerklagend geltend gemachte Räumungsantrag, den das Landgericht Neuruppin mit Teilurteil vom 29. April 2011 zurückgewiesen hat.
Die Kläger pachteten mit Vertrag vom 25. April 2005, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl 12 ff der Akte) Bezug genommen wird, vom Beklagten als Eigentümer das in W… gelegene Objekt „…hotel …“ mit Restaurant. Als Pachtzins war zunächst für ein Jahr ein Betrag von monatlich 1.500,00 Euro vereinbart. Nach Ablauf des ersten Jahres sollte unter Weiterbestehen des bisherigen Mietvertrages der Mietpreis neu verhandelt werden. Zu einer einverständlichen Neureglung hinsichtlich der Miethöhe kam es in der Folgezeit nicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2009 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis unter Berufung auf rückständige Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 4.872,00 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2011 kündigte der Beklagte erneut wegen Zahlungsverzuges mit Nebenkostenvorauszahlungen, jetzt in Höhe von 6.728.00 Euro.
Unter dem 15. Mai 2010 erstattete der Sachverständige Dr. St… im Auftrag beider Parteien ein Gutachten zum marktüblichen Mietwert/Pachtwert des Objektes zum Stichtag 12. Februar 2010. Er ermittelte einen monatlichen Mietzins von 1.400,00 Euro netto. Die Kläger zahlen seitdem diesen Mietzins. Der Beklagte hält diesen Mietzins für zu niedrig.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 2010 erklärte der Beklagte erneut die Kündigung des Pachtvertrages zum 01. August 2010. Eine weitere Kündigung erklärte der Beklagte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 22. März 2011.
Bereits vor Rechtshängigkeit des hiesigen Prozesses hat das Landgericht Neuruppin in dem Verfahren 1 O 299/08 mit Urteil vom 09. April 2009, ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009, eine Räumungs- und Zahlungsklage des Beklagten abgewiesen. Gegensta[…]


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