LG Berlin
Az: 63 S 59/11
Urteil vom 07.10.2011
Gründe:
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. , 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 5620 ZPO) Berufung ist zulässig.
2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagten steht wegen der von der Blockinnenbebauung ausgehenden Beeinträchtigung durch Baulärm, Verschmutzungen und geringeren Lichteinfall kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu.
Eine Mietminderung wegen Baulärms bzw. Beeinträchtigungen aufgrund von Bauarbeiten ist nicht gerechtfertigt, wenn schon bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar ist, dass mit Bautätigkeiten in der räumlichen Umgebung des Mietobjekts zu rechnen ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Parteien das Risiko der Aufnahme solcher Arbeiten und die damit regelmäßig einhergehenden Störungen bei Vertragsschluss zumindest stillschweigend vorausgesetzt haben und beim vereinbarten Mietzins entsprechend berücksichtigen konnten. Der Vermieter schuldet dem Mieter dann nur die um das Risiko derartiger baulicher Maßnahmen verminderte Gebrauchsgewährung. Dies gilt insbesondere bei einem ausgewiesenen Sanierungsgebieten sowie bei baufälligen Gebäuden, erneuerungsbedürftigen Fassaden sowie bei nahe gelegenen Baulücken. In diesen Fällen muss der Mieter grundsätzlich mit Bauarbeiten rechnen (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 17.03.2009, 63 S 397/08, GE 2009, 847; KG , urteil vom 03.06.2002, 8 U 74/01, GE 2003, 115).
Entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung musste die Beklagte vorliegend nicht nur mit einer weiteren Blockrandbebauung, sondern insbesondere auch mit einer sogenannten Blockinnenbebauung rechnen. Das Grundstück liegt im di[…]