BGH
Az: VIII ZR 185/09
Urteil vom 12.05.2010
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Vertrag vom 1. März 2002 eine Wohnung in M. . Der Kläger trat als Erbe der Vermieterin in das Mietverhältnis ein und rechnete die Betriebskosten für das Jahr 2003 mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 ab. Nachdem er mit Anwaltsschreiben vom 8. November 2004 die aus der Abrechnung sich ergebende Nachforderung angemahnt hatte, erhoben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2004 verschiedene Einwendungen, mit denen sie unter anderem die Umlagefähigkeit der Grundsteuer und anderer Betriebskosten beanstandeten.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 rechnete der Kläger unter Einbeziehung der Grundsteuer die Betriebskosten für das Jahr 2004 ab. Die Beklagten erkannten im Anwaltsschreiben vom 5. Januar 2006 einen Teil der vom Kläger errechneten Nachforderung an, wandten aber unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17. Dezember 2004 unter anderem ein, dass die Grundsteuer nach wie vor nicht zu erstatten sei.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 rechnete der Kläger die Betriebskosten für das Jahr 2005 ab. In der vom Kläger errechneten Nachforderung in Höhe von 521,43 € war die anteilig umgelegte Grundsteuer mit einem Betrag von 270,72 € enthalten. Die Beklagten zahlten auf diese Abrechnung am 6. März 2007 einen Teilbetrag von 79,04 €; zu der Abrechnung äußerten sie sich nicht.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger eine Nachforderung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 – insgesamt 791,04 € nebst Zinsen – geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung abgewiesen, der Mietvertrag sei dahin auszulegen, dass die Grundsteuer nicht umlage[…]