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Betriebskosten: Kann Schneekehrmaschine umgesetzt werden?

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Amtsgericht Schöneberg
Az.: 6 C 206/00
Verkündet am 20.12.2000

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Schöneberg, Abteilung 6, auf die mündliche Verhandlung vorn 20. Dezember 2000 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 75,26 DM nebst 5 % Zinsen aus 56,64 DM seit dem 23. November 2000 und aus 18,62 DM seit dem 20. Dezember 2000 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten auf Grund der Betriebskostenabrechnung vom 13. Mai 2000 verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 2001 einen um monatlich 2,66 DM erhöhten Mietzins zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. l Satz 1 , 495 a Abs. 2 Satz l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten sowohl einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 75,26 DM aus § 535 Satz 2 BGB als auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten zukünftig verpflichtet sind, monatlich einen um 2,66 DM erhöhten Mietzins zu zahlen.
Soweit die Beklagten bestritten haben, dass der Kläger ihr Vermieter ist, haben sie ihr Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2000 nicht mehr aufrechterhalten, nachdem sie bereits in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. August 2000 zugestanden hatten, dass der Kläger als Erbe seiner Eltern damit ihr Vermieter ist.
Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung von 75,26 DM aus § 535 Satz 2 BGB verlangen. Die Beklagten waren nicht berechtigt, im September 2000 einen um 56,64 DM geminderten Mietzins zu zahlen. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung ist unwirksam. Aufrechenbare Gegenansprüche stehen ihnen nicht zu. Die Beklagten haben keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung überzahlter Mieten in Höhe von monatlich 14,16 DM für die Monate Juni bis September 2000. Vielmehr sind die Beklagten seit dem 1. Juni 2000 verpflichtet, aufgrund gestiegener Betriebskosten einen um 2,66 DM erhöhten monatlichen Mietzins zu entrichten. Durch die Betriebskostenabrechnung vom 13. Mai 2000 hat sich der Bru[…]


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